Homeoffice-Pflicht: Neue Regelung richtet sich an die Arbeitnehmer

Nachdem die Bundesregierung das Infektionsschutzgesetz überarbeitet hat, wurden auch die gesetzlichen Homeoffice-Regelungen verschärft. Auch die Arbeitnehmer stehen jetzt in der Pflicht – zumindest ein bisschen.

Nach dem in der letzten Woche durchgesetzten überarbeiteten Infektionsschutzgesetz wurde im Wesentlichen über das Ausgangsverbot diskutiert. Es gab aber auch weitere Änderungen, die u.a. die gesetzlichen Homeoffice-Regelungen betreffen und ab sofort umgesetzt werden müssen. War es bislang der Arbeitgeber, der auf Basis der Corona-Arbeitsschutzverordnungen in der Pflicht stand, erhöht die Regierung mit der neuen Version des Gesetzes nun auch den Druck auf die Arbeitnehmer.

Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Bislang war es so, dass der Arbeitgeber seinen Angestellten anbieten muss, dass diese ihre Arbeit zuhause verrichten, sofern es keine zwingenden betriebsbedingten Gründe gibt, die diese Heimarbeit unmöglich machen. Ab sofort holt man da auch den Arbeitnehmer ins Boot bzw. wälzt die Entscheidung auch auf ihn ab, statt allein den Arbeitgeber zu verpflichten. Konkret heißt es im Gesetz: “Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.”

Bislang konnten die Arbeitnehmer eigenmächtig entscheiden, ob sie ins Homeoffice gehen oder weiter im Büro arbeiten – oder zwischen beidem wechseln. Sofern es jetzt keine Gründe gibt, die dagegen sprechen, ist der Arbeitnehmer ab sofort also dazu verpflichtet, den Weg ins Büro zu meiden. Genau bei diesen dagegensprechenden Gründen sehen wir aber auch weiterhin eine Grauzone, die verhindert, dass diese Homeoffice-Pflicht wirklich ständig und zu hundert Prozent greift.

“Soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen” heißt es im aktualisierten Gesetz zu der Verpflichtung der Arbeitnehmer. Ein nicht vorhandener adäquater Arbeitsplatz (zu klein, störende Dritte, mangelnde Technik) in den eigenen vier Wänden kann schon so ein Grund sein, den der Mitarbeiter dann formlos melden kann. Es gibt also nach wie vor keine wirkliche Pflicht für die Arbeitnehmer bzw. kann diese Pflicht sehr einfach umgangen werden. Somit ist es mehr ein schärferer Appell und eine Aufforderung an die Mitarbeiter, das Homeoffice-Angebot anzunehmen, wenn es denn eben geht.

Nichtsdestotrotz versucht die Bundesregierung, die Dringlichkeit der Heimarbeit durch diese Verschärfung der Formulierung deutlich zu machen und es wäre zu wünschen, dass sich mehr Angestellte dann auch auf dieses Angebot einlassen und tatsächlich alles Menschenmögliche unternehmen, wirklich von zuhause aus zu arbeiten. Wirklich Ungemach droht aber weder Arbeitnehmern noch Arbeitgebern: Die gesetzliche Neuregelung sieht bei Verstößen keine Strafen oder Bußgelder für den Arbeitgeber vor. Der Verstoß gegen die Homeoffice-Regelungen ist nämlich weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit, so dass im Normalfall keine konkrete Strafe droht. Die Regelung endet – Stand jetzt – automatisch spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021.

Artikelbild von Vinzent Weinbeer auf Pixabay

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